Einem Antwortschreiben des Senators für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Geisel vom 31. August 2016, das dem Bezirksamt vorliegt, ist zu entnehmen, dass Regatten, Schwimmwettkämpfe und Trainings auf dem Müggelsee auch weiterhin möglich sind.
Im Einzelnen sind dem Schreiben folgende Hinweise zu entnehmen:
1. Veranstaltungen
Die Regelungen für Veranstaltungen in der Schutzverordnung zum künftigen LSG/NSG Müggelsee, insbesondere der Genehmigungsvorbehalt gemäß §7 Absatz 3 VO Müggelsee gelten für kommerzielle und gemeinnützige Veranstaltungen. Der Charakter der Veranstaltung (Teilnehmerverhalten, Lärmpegel, Reststoffe) wird im Genehmigungsverfahren bei der Abwägung von Nutzung und Landschafts-/Naturschutz, bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und bei eventuellen Auflagen zur Genehmigung berücksichtigt. Die Hürden von der Genehmigung einer kommerziellen Veranstaltung sind hoch, die Hürden vor der Genehmigung einer gemeinnützigen Veranstaltung sind dies in der Regel nicht.
2. Regatten und Schwimmwettkämpfe
Für Regatten und Schwimmwettkämpfe auf dem Müggelsee gilt jetzt schon das Erfordernis einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WStrG). Für die Erteilung dieser Genehmigung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA Berlin) zuständig.
Die fachliche und rechtliche Prüfung hat ergeben, dass Regatten und Schwimmwettkämpfe mit Veranstaltungscharakter auf dem Müggelsee, also auf dem Wasser, nicht unbedingt dem zusätzlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für Veranstaltungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Schutzverordnung zum LSG/NSG Müggelsee unterstellt werden müssen. Die Regelungen für Veranstaltungen in der Schutzverordnung zum LSG/NSG Müggelsee gelten damit nur für Veranstaltungen auf dem Land. Für Regatten und Schwimmwettkämpfe auf dem Müggelsee bleibt damit alles wie bisher und es gilt der schifffahrtspolizeirechtliche Genehmigungsvorbehalt gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 1 WStrG mit der Zuständigkeit des WSA Berlin.
3. Sicherungs- und Begleitboote
Auch für die Sicherungs- und Begleitboote zu Regatten und Schwimmwettkämpfen auf dem Müggelsee gilt nur der schifffahrtspolizeirechtliche Genehmigungsvorbehalt gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 1 WStrG. Über die Zulässigkeit von Sicherungs- und Begleitbooten entscheidet wie bisher das WSA Berlin bei der Erteilung der Genehmigungen.
4. Gebrauch der Bundeswasserstraße Müggelsee
Für den Gebrauch der Bundeswasserstraße Müggelsee gilt, wie vorstehend ausgeführt, nur der schifffahrtspolizeiliche Genehmigungsvorbehalt gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 1 WStrG. Die oberste Naturschutzbehörde als Landesbehörde und Geberin der Schutzverordnung zum künftigen LSG/NSG Müggelsee wird das Befahren des Müggelsees und seinen sonstigen Gebrauch nicht regeln oder einschränken.
5. Geräuschpegel von Wettkämpfen auf dem Wasser
Der Geräuschpegel von Regatten und Schwimmwettkämpfen auf dem Wasser wird im schifffahrtspolizeilichen Genehmigungsverfahren gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 1 WStrG angemessen berücksichtigt.
6. Regelmäßiges Training
Trainings auf dem Müggelsee sind weiter möglich wie bisher. Auch sie werden keinem naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt in der Schutzverordnung zum LSG/NSG Müggelsee unterstellt.
7. Zuständigkeit von Behörden
Für Regatten und Schwimmwettkämpfe auf dem Müggelsee sind wie bisher nur schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 1 WStrG erforderlich. Für diese Genehmigungen ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin zuständig. Die Gefahr von Zuständigkeitskonflikten mit Landesbehörden, zum Beispiel dem Straßen- und Grünflächenamt des Bezirkes Treptow-Köpenick besteht damit nicht.
8. Rückbau von Steganlagen
Der Rückbau von Stegen am Müggelsee wird nicht generell angestrebt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, nämlich Lage, Größe und Art der Nutzung des betreffenden Stegs und der berührten Naturschutzbelange wie Unterwasservegetation, Schwimmblattzone, Brutstätte, Röhricht und Uferbewuchs. Diese Aspekte werden im Einzelfall sehr genau ermittelt, geprüft und abgewogen. Eine pauschale Antwort, wann Naturschutzinteressen über eine Stegnutzung überwiegen, kann nicht gegeben werden, eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der berührten Belange im konkreten Einzelfall werden zugesichert.
9. Flugverkehr über dem See
Es besteht kein Zusammenhang zwischen den Flugrouten des BER und der Ausweisung des Müggelsees als Landschafts- und Naturschutzgebiet. Die Flugrouten waren Gegenstand besonderer Planfeststellungsverfahren, die abgeschlossen sind.
Rückfragen: Bezirksamt Treptow-Köpenick, Büro des Bezirksbürgermeisters, Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: (030) 90297-2303
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