27.10.2012


Herbstlaub nicht von der Straße geholt: Bußgeld droht!

Keine Entsorgung durch BSR oder Umweltamt

Hinsichtlich Herbstlaub weist das Ordnungsamt auf die Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) hin: In § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG ist geregelt, dass die ordnungsgemäße Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte obliegt.

Zu einer ordnungsgemäßen Reinigung gehört auch die Beseitigung des Laubs von den Straßenbäumen. Eine Entsorgung durch die BSR oder das Amt für Umwelt- und Naturschutz erfolgt nicht.

Die Lagerung von Laub und Schnittgut auf öffentlichem Straßenland stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 StrReinG dar und kann mit einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße geahndet werden.

An den Stämmen der Straßenbäume abgelagertes Pflanzenmaterial schadet den Bäumen auf längere Sicht, da die in diesen „Komposthaufen“ stattfindenden Fäulnisprozesse deren Rinde angreifen. Auch der Rasen im sog. Straßenbegleitgrün ist solchen Bedingungen nicht gewachsen und stirbt ab.

Sollte eine Kompostierung des Laubs auf dem eigenen Grundstück nicht möglich sein, können bei der BSR Laubsäcke zum Preis von 4,00 € pro Stück erworben werden. Die Säcke fassen 90 l, max. 25 kg. Entsorgungsgebühren sind im Kaufpreis enthalten.Bei Selbstanlieferung der Laubsäcke wird 1,00 € zurückerstattet.

Einer der BSR-Höfe befindet sich in der Oberspreestraße 109, 12555 Berlin. Es werden insgesamt höchstens fünf Säcke angenommen. Bei kleineren Mengen ist auch eine Entsorgung über die BIOGUT-Tonne möglich. (Quelle: www.bsr.de)

Das Ordnungsamt Treptow-Köpenick wird in den nächsten Wochen die ordnungsgemäße Entsorgung von Laub und Schnittgut in den C-Straßen der Siedlungsgebiete kontrollieren.

Für weitere Auskünfte steht die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes unter der Rufnummer 030 90297- 4629 zur Verfügung.

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