Im Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) in der aktuellen Fassung vom 29. Mai 2013 wird im Kapitel 4, Abschnitt 3 das sogenannte "Netz Natura 2000" beschrieben. Gemeinschaftlicher Ursprung hierfür sind die "Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie" von 1992 sowie die Vogelschutzrichtlinie (SPA - Special Protected Area) von 1979.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat sich zum Ziel gesetzt, "wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen." Die Vernetzung diene der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse, heißt es dort weiter.
Am 3. Juli 2017 wurde die "Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das Naturschutzgebiet Müggelsee/Fredersdorfer Mühlenfließ" erlassen, auf deren Inhalt wir hier ausdrücklich nur auszugsweise eingehen können.
"Das Landschaftsschutzgebiet und das Naturschutzgebiet sind auch rechtlich gesicherte Teile des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes", heißt es in § 1 Absatz 5.
In § 6 Absatz 1 heißt es weiter: "In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets nachteilig verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 1 zuwiderlaufen, darüber hinaus sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in § 3 Absatz 3 genannten besonderen Schutzzweckes des FFH-Gebietes oder des Vogelschutzgebietes führen können."
In dem Landschaftsschutzgebiet ist es insbesondere verboten,
Hausboote oder ähnliche Anlagen zu Wohn- oder Gewerbezwecken zu nutzen,
an den Ufern anzulegen oder zu ankern,
motorisierte Flugmodelle jeder Art fliegen zu lassen,
abseits der ausgewiesenen Flächen Kraftfahrzeuge abzustellen,
abgesperrte Flächen zu betreten,
abseits der Wege Fahrrad zu fahren,
abseits der öffentlichen Straßen oder der dafür von der zuständigen Behörde besonders gekennzeichneten Wege zu reiten, zu zelten oder zu lagern,
außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
das Gebiet oder einzelne Bestandteile zu verunreinigen,
in das Gebiet Gegenstände, Abfälle jeder Art einzubringen,
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht oder auf andere Weise zu stören,
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder ihre Nutzung zu ändern,
Hunde anders als an kurzer Leine mitzuführen,
Handlungen innerhalb oder außerhalb des Naturschutzgebietes, die zu einer Zerstörung Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Gebietes selbst oder seiner Bestandteile führen können, sind verboten.
Senatorin Regine Günther am 3. Juli: "Es ist uns gelungen, einen guten Ausgleich zwischen den Belangen der Natur und des Sports zu finden. Ich möchte, dass die Schönheit der Natur am Müggelsee erhalten bleibt, damit alle Berlinerinnen und Berliner sie genießen können - ob als Spaziergänger, Badende oder als Wassersportlerinnen und -sportler. Auch unsere Kinder und Enkel sollen einen intakten Müggelsee zur Erholung und Entspannung vorfinden."
Die Senatorin habe mit Bezirksbürgermeister Oliver Igel eine Vereinbarung über bezirkliche Steganlagenkonzeption unterschrieben. Darin sei festgehalten, dass diese Konzeption für den gesamten Müggelsee einschließlich des Bereichs "Die Bänke" und der "Rahnsdorfer Inseln" erarbeitet wird und für den Bereich "Die Bänke" und "Rahnsdorfer Inseln" auch die Stege umfasse, die nicht nur reine Sportbootstege sind, sondern auch der Erschließung dienen. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sollten bei der Erarbeitung der Steganlagenkonzeption einbezogen werden, so die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Kilmaschutz.
Die im Bezirkssportbund Treptow-Köpenick organisierten Vereine waren und sind noch etwas skeptischer und behalten sich mögliche Klagen gegen die Verordnung weiterhin vor.
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